SATZUNG DES VEREINS
WALDWICHTEL PFULLINGEN e.V.
Stand: 08. Mai 2008
§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
1.) Der am 9. Januar 2008 gegründete Verein führt den Namen "WALDWICHTEL
PFULLINGEN e.V.”. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte beim Amtsgericht
Reutlingen unter der
Vereinsregister – Nr.: VR 1361
2.) Der Verein hat seinen Sitz in Pfullingen.
3.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK DES VEREINS
1.) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, insbesondere im Bereich
der Wald- und Naturpädagogik.
2.) Der Vereinszweck wird verwirklicht unter anderem durch
(1) durch die Einrichtung und Förderung von Wald- und Naturkindergärten;
(2) durch die Organisation von Wald- und Natur-Treffen für Kleinkinder, Kinder, Jugendliche
und Erwachsene;
(3) durch den Austausch von Informationen mit interessierten Personen und Einrichtungen.
3). Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
§ 3 GRUNDSÄTZE DES VEREINS
1.) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden.
Vereinsmitglieder oder Dritte erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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3.) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitglieds
aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter
Vermögenswerte.
4.) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig.
5.) Jeder Beschluss über eine Änderung der Satzung ist vor der Beschlussfassung mit dem
zuständigen Finanzamt abzuklären.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
1.) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern.
Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antragsund
Diskussionsrechts in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
2.) Aktive Mitglieder sind die direkt im Verein mitwirkenden volljährigen natürlichen Personen.
Jedes aktive Mitglied hat in der Mitgliederversammlung jeweils eine Stimme.
3.) Fördermitglied kann jede volljährige natürliche oder jede juristische Person werden.
Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell bei seiner Zielverfolgung. Ein
Stimmrecht steht den Fördermitgliedern nicht zu. Die Teilnahme an sämtlichen
Veranstaltungen des Vereins und der Mitgliederversammlung ist den Fördermitgliedern
gleichwohl eröffnet.
§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
1.) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag, der an den Vorstand zu richten ist, durch
Beschluss des Vorstands erworben.
2.) Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
3.) Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme
durch den Vorstand.
4.) Die Mitgliedschaft einer juristischen Person beginnt mit Bestätigung der besonderen
Vereinbarung zwischen dieser und dem Verein durch den Vorstand.
§ 6 MITGLIEDSBEITRÄGE
1.) Alle Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
2.) Es werden jährliche Mitgliedsbeiträge für natürliche Personen erhoben, die jeweils mit
Beginn des Geschäftsjahres bzw. bei Eintritt für das laufende Geschäftsjahr fällig werden.
Die Mitgliedsbeiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder sind
verpflichtet, dem Vorstand bei Aufnahme in den Verein eine Einzugsermächtigung zu
erteilen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3.) Die Höhe und die Zahlungsweise der jährlichen Beitragssätze für juristische Personen
werden durch besondere Vereinbarungen zwischen diesen und dem Vorstand festgelegt.
§ 7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Streichung, oder Tod
des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
2.) Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3
Monaten möglich. Die Erklärung des Austritts ist in schriftlicher Form an ein
Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB zu richten.
3.) Ein Vereinsmitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein durch Beschluss des
Vorstands ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere
(1) Verstöße gegen die Satzung oder
(2) vereinsschädigendes Verhalten oder
(3) Nichtbefolgen der Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane oder
(4) strafbare Vergehen und Verbrechen.
4.) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied gestellt werden. Er ist
schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Antrag ist zu begründen.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von 4 Wochen von Seiten des
Vorstands Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen
durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss
kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der Mitteilung des Ausschlusses
Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Die innerhalb von 2 Monaten einzuberufende
Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen über die Berufung des Betroffenen.
Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte
und Pflichten des Mitglieds.
5.) Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner finanziellen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im
Rückstand ist.
6.) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Vereinsrechte. Verbindlichkeiten des
früheren Mitglieds bleiben beim Erlöschen der Mitgliedschaft bestehen.
§ 8 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
1.) die Mitgliederversammlung;
2.) der Vorstand.
§ 9 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN
1.) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser
Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
2.) Insbesondere ist die Mitgliederversammlung zuständig für:
(1) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts sowie des Prüfungsberichts des
Rechnungsprüfers/der Rechnungsprüferin;
(2) Entlastung aller Mitglieder des Vorstands, insbesondere des/der Vorsitzenden und des
Kassenwarts/der Kassenwartin;
(3) Beschlussfassung über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des
Vereins;
(4) Beschlussfassung über die Anzahl der Mitglieder des Vorstands;
(5) Wahl der Mitglieder des Vorstands;
(6) Wahl von ein bis zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen, die weder dem Vorstand
angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Aufgabe dieser
Kassenprüfer/innen ist es, alle kassenmäßigen Vorgänge im Haushalt auf ihre
Richtigkeit zu prüfen und ihre Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen;
(7) Beschlussfassung über Anträge;
(8) Beschlussfassung über die Höhe von Mitgliedsbeiträgen der natürlichen Personen;
(9) Beschlussfassung über die Höhe der Aufwandsentschädigungen;
(10) Beschlussfassung über die Berufung von Mitgliedern, deren Ausschluss vom Vorstand
beschlossen wurde;
(11) Beschlussfassung über die Amtsenthebung von Mitgliedern des Vorstands aus
wichtigem Grund;
(12) Beschlussfassung über Anträge zu Satzungsänderungen;
(13) Beschlussfassung zur Änderung des Zweckes des Vereins;
(14) Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins;
3.) Über die Versammlung sind eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll anzufertigen. Das
Protokoll wird von Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll ist
von der nächsten Versammlung zu genehmigen.
4.) Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Abweichend hiervon bedarf die Amtsenthebung eines Mitglieds des Vorstands einer
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, die Änderung der Satzung einer
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, die Änderung des Zwecks des
Vereins der Zustimmung aller Mitglieder, die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von 3/4
der abgegebenen Stimmen.
5.) Anträge zur Amtsenthebung eines Mitglieds des Vorstands, zur Änderung des Beitrags, zur
Änderung der Satzung, zur Änderung des Zwecks des Vereins und zur Auflösung des
Vereins dürfen nur behandelt werden, wenn sie auf der Tagesordnung der
Mitgliederversammlung stehen. Anderenfalls ist eine neue Mitgliederversammlung
einzuberufen, deren Tagesordnung diesen Tagesordnungspunkt enthalten muss.
§ 10 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
2.) Die ordentlichen Mitgliederversammlungen sind von dem/der entsprechenden Vorsitzenden
einzuberufen, im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied des Vorstands.
3.) Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss mit einer Frist von 4 Wochen
vor dem Versammlungstermin schriftlich mit Angabe der Tagesordnung an die
Vereinsmitglieder erfolgen.
4.) Einladungen zur Mitgliederversammlung sind an die zuletzt mitgeteilte Mitgliederadresse zu
richten. Der Vorstand ist berechtigt – soweit vonseiten des Mitglieds benannt – die
schriftliche Einladung auch an die E-Mail-Adresse zu senden.
5.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller
Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 3 Wochen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte
Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein. Der Vorstand kann jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens 7 Tagen
einberufen.
6.) Bis zu 2 Tagen vor der Versammlung können Mitglieder noch Anträge zur Ergänzung der
Tagesordnung stellen. Die Ergänzungsanträge sind schriftlich an den Vorstand zu stellen.
§ 11 ABLAUF DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1.) Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde und wenn mindestens 20 %, bei einer Beschlussfassung über die Änderung des
Vereinszweckes oder der Auflösung des Vereins mindestens 50% der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind.
2.) Falls eine Mitgliederversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen wurde, muss sie erneut
einberufen werden.
3.) Falls weniger als 20 % der entsprechenden stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind,
kann mit einer Frist von 7 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden.
Diese Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die
Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der Einladung zu dieser
Mitgliederversammlung ist auf diese Änderung hinzuweisen.
4.) Personenwahlen finden geheim mit Stimmzetteln statt. Andere Abstimmungen erfolgen per
Handzeichen und nur dann geheim, wenn mindestens 20 % der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
5.) Eine Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall
durch ein anderes Mitglied des Vorstands. Er/sie ist für den ordentlichen Ablauf der
Versammlung verantwortlich.
§ 12 VORSTAND
1.) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf aktiven Vereinsmitgliedern.
(1) ein/e 1. Vorsitzende/r;
(2) ein/e 2. Vorsitzende/r;
(3) ein/e Kassenwart/in;
(4) null bis zwei Beisitzer/innen
2.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und
der/die Kassenwart/in, wobei jeweils zwei von ihnen gerichtlich und außergerichtlich
gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
3.) Die Mitglieder des Vorstands werden von den stimmberechtigten anwesenden
Vereinsmitgliedern während der Mitgliederversammlung gewählt.
4.) Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands entspricht der Zeitspanne zwischen zwei
ordentlichen Mitgliederversammlungen; Wiederwahl ist beliebig oft möglich.
5.) Falls ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus dem Vorstand ausscheidet,
ist auf der nächsten Mitgliederversammlung, spätestens aber innerhalb von drei Monaten
eine Nachwahl vorzunehmen. Der Vorstand muss weiterhin aus mindestens drei Mitgliedern
bestehen. Über Veränderungen im Vorstand müssen die Mitglieder baldmöglichst schriftlich
informiert werden.
6.) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen.
7.) Der Vorstand erledigt und überwacht die allgemeinen Angelegenheiten und Geschäfte des
Vereins, insbesondere
(1) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung, Einberufung
und Leitung der Mitgliederversammlung,
(2) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
(3) Erstellung eines Jahresberichts über die Angelegenheiten und Geschäfte,
(4) Buchführung über den allgemeinen Vereins-Haushalt.
8.) Der/die Kassenwart/in hat alle kassenmäßigen Vorgänge im allgemeinen Vereins-Haushalt
mit Belegen in ordnungsgemäßer Buchführung nachzuweisen, Geschäftsvorfälle
termingerecht zu erledigen und darauf zu achten, dass außerordentliche Ausgaben von den
anderen Mitgliedern des Vorstands geprüft und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen genehmigt werden.
9.) Die Aufnahme von Krediten bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung sofern
diese nicht bei der Beschlussfassung über den Haushaltsplan dieser Kreditaufnahme
zugestimmt hat.
10.)Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen; diese
Satzungsänderungen werden ohne zeitliche Verzögerung allen Vereinsmitgliedern
schriftlich mitgeteilt.
11.)Der Vorstand erstellt soweit hierzu nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist,
Vereinsordnungen, insbesondere eine Geschäftsordnung für den Vorstand, in der u. a.
folgendes geregelt wird:
(1) die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der einzelnen Mitglieder des Vorstands (z.B.
in Bezug auf Finanzen und Personal)
(2) Die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Höhe und Zahlungsweise der Beiträge für
den Besuch der Wald- und Naturkindergärten und der Wald- und Natur-Treffen.
12.)Die Vereinsordnungen werden den Mitgliedern durch gesonderte Mitteilung ohne zeitliche
Verzögerungen bekannt gemacht. Dies gilt auch für Änderungen und Aufhebungen der
bestehenden Vereinsordnungen. Die Vereinsordnungen sind kein Bestandteil der
Vereinssatzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.
13.)Der Vorstand kann Mitglieder, die besondere Aufgaben übernehmen, als ständige
Teilnehmer an den Vorstandssitzungen kooptieren. Die Kooptierten haben beratende
Aufgaben, aber kein Stimmrecht innerhalb des Vorstands.
§ 13 ENTSCHÄDIGUNGEN
1.) Alle Ämter im Verein sind Ehrenämter.
2.) Aufwandsentschädigungen können gewährt werden.
3.) Bare Auslagen sind zu ersetzen.
§ 14 AUFLÖSUNG DES VEREINS
1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2.) Diese Mitgliederversammlung ist nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller aktiven
Mitglieder beschlussfähig.
3.) Der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen aktiven Mitglieder.
4.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen
auf eine steuerbegünstigte, gemeinnützige Körperschaft zu übertragen, die pädagogische,
insbesondere naturpädagogische, steuerbegünstigte, gemeinnützige Zwecke fördert.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamts ausgeführt werden.